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Das "Erneuerbare-Energien-Gesetz" – EEG
Die Originalfassung ist zu finden im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40 die Begründung kann nachgelesen werden in der Drucksache 15/2864 des Deutschen Bundestages, 15. Wahlperiode, Seite 20 bis 55
Das EEG wurde am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1.4.2000 in der Ursprungsform und nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. August 2004 in der novellierten Form in Kraft.
Es fördert seitdem die Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen: Wasserkraft, Windkraft, Biomasse, Erdwärme, Geothermie, Grubengas,Sonnenenergie
Das EEG verpflichtet Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen durch das EEG festgelegten Mindestpreis zu zahlen. Dieser hängt ab von der Energieart, der Größe der Anlagen und bei Windenergie vom Standort.
Durch Festvergütungen auf maximal 20 Jahren schafft das EEG sichere Rahmenbedingungen für Investitionen in diesem Energiesektor und hat dadurch für einen Boom besonders bei der Windenergie gesorgt.
Das EEG löste das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz ab, welches in den letzten 90er Jahren bereits der Windkraftindustrie zum Marktdurchbruch verholfen hat und durch die angehobene Einspeisevergütung nun dem Solarstrom auf die Sprünge helfen soll.
Finanziert wird die Förderung über eine bundesweite Umlage auf alle Stromkunden.
Der Zweck des Gesetzes wird durch folgende wesentliche Kriterien bestimmt:
- die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu ermöglichen.
- die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern
- Natur und Umwelt zu schützen.
- einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe zu leisten
- die technologische Weiterentwicklung zu fördern insbesondere für Strom aus Erneuerbaren Energien.
- Das EEG legt die Vergütung von Strom aus den einzelnen regenerativen Energiequellen in den Paragraphen §§ 6 bis 11 fest.
- Die garantierte Vergütungsdauer gilt jeweils 20 Jahre.
Die Gesetzgeber gehen davon aus, dass sich die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen in den nächsten Jahren verringern werden. Daher sinkt die Einspeisevergütung ab, je später die Anlage errichtet wird (Degression von 5 % pro Jahr).
Das bedeutet, dass in 2008 errichtete Solaranlagen 20 Jahre lang eine höhere Vergütung erhalten als später gebaute Anlagen.
Weitere Regelungen im EEG:
Die Anschlusskosten von Anlagen trägt der Anlagenbetreiber.
Die Netzausbaukosten trägt der Netzbetreiber. Diese Kosten können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.Über eine Bundesweite Ausgleichsregelung wird der regionale Ausgleich der Mehrkosten festgelegt.
Es gilt ein Doppelvermarktungsverbot: Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas und eingespeistes Biogas darf neben der EEG Vergütung keine anderen Erlöse erzielen.
Zur Klärung von Streitigkeiten kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine "Clearingstelle" einrichten.
Erfahrungsbericht: Erstmals zum 31.Dez 2007 und danach alle 4 Jahre legt das BMU einen Erfahrungsbericht vor, der den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen dokumentiert. Hier besteht auch die Möglichkeit, eine Anpassung der Degressionssätze entsprechend der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklung vorzuschlagen.
Die Übergangsbestimmungen regeln verschiedene Verhältnisse und Vergütungen von Altanlagen und Neuanlagen.
Quellen: BMU, Bundesministerium für Umweltschutz, Claudia Pirch-Masloch, Solarverein Berlin Brandenburg e.V.
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